Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kunden (Besteller) der M.E.N. GmbH & Co. KG
§ 1 Geltungsbereich
1. Alle Leistungen der M.E.N. GmbH & Co. KG (im nachfolgenden Unternehmer genannt) an Kunden (im nachfolgenden Besteller genannt) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit deren Geltung sich jeder Besteller bei der Auftragserteilung einverstanden erklärt.
2. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Es sei denn, wir haben ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. 3. Mit der Auftragserteilung unter der Annahme der Dienstleistung erkennt der Besteller die Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur für das betreffende Geschäft, sondern für alle zukünftigen Geschäfte an.
§ 2 Vertragsgegenstand
1. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung von Behältnissen zur Aufnahme von Abfällen, Rest- und Wertstoffen, die Miete des Behälters/Containers durch den Besteller für die vereinbarte Mietzeit, die Abfuhr des gefüllten Behälters/Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle sowie sonstige Transporte.
2. Die anzufahrende Abladestelle (Entsorgungs-Verwertungsanlage) bestimmt der Unternehmer, es sei denn, der Besteller bestimmt die anzufahrende Abladestelle. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung dieser Weisung entstehenden Folgerungen ausschließlich der Besteller verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen.
3. Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Behälters/Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Besteller keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.
4. Der Unternehmer ist berechtigt, die angebotene Leistung auch durch Subunternehmer durchführen zu lassen.
§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Behälters/Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen von bis zu 6 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Besteller keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer.
§ 4 Zufahren und Aufstellplatz
1. Dem Besteller obliegt es, einen Aufstellplatz für den Behälter/Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.
2. Soll der vereinbarte Aufstellplatz gewechselt werden, so hat die Umstellung im Einvernehmen mit dem Unternehmer zu erfolgen.
3. Bei eventuell auftretenden Störungen an den Geräten ist der Unternehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Die Installation und der Anschluss der Geräte- und/oder Behälter an die vorhandenen Versorgungsleitungen (Elektro, Wasser, Telefon, EDV-Leitung, etc.) die vom Besteller in unmittelbarer Nähe der Geräte zur Verfügung gestellt werden, erfolgen auf Kosten des Bestellers.
5. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass an den Aufstellplätzen elektrische Energie über eine Schutzkontaktsteckdose und wenn erforderlich Wasser und Luft kostenlos zur Verfügung steht.
6. Der Besteller versichert die zur Verfügung gestellten Geräte bzw. Behältnisse gegen Sturm, Feuer, Sachschaden und Vandalismus.
7. Der Besteller sichert dem Unternehmer während seiner Geschäftszeit den ungehinderten Zutritt zu seinen Geräten zu.
§ 5 Annahmebedingungen, Eigentums- und Fahrübergang
1. Es sind nur Stoffe/Abfälle zur Annahme zugelassen, die nicht kontaminiert und auf den Lieferscheinen aufgeführt sind. Änderungen der zur Annahme zugelassenen Stoffe bleiben vorbehalten.
2. Die Übernahme radioaktiver Stoffe und ähnlicher Abfälle ist ausgeschlossen. Der Unternehmer behält sich die Rückweisung der Lieferung vor. Alle anfallenden Stoffe werden dem Abfallerzeuger/Abfallanlieferer in Rechnung gestellt.
3. Bei der Aufstellung, Befüllung und Beladung der Behältnisse sind vom Besteller die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, die Befüllungsvorschriften (zulässige Höchstbeladung/Befüllhöhe) sowie die jeweils gültige Abfallsatzung zu beachten.
4. Für die richtige Deklaration der anfallenden Abfälle/Wertstoffe ist der Besteller allein verantwortlich. Dies gilt auch im Falle der Bevollmächtigung des Unternehmers zur Vertretung gegenüber Behörden, Beliehenen und Firmen.
5. Der Abfallbesitzer, -erzeuger (Besteller) bleibt Eigentümer der Inhaltstoffe des Containers bis zur Bestätigung eines befugten Mitarbeiters der Abfallentsorgungsanlage auf dem Annahme-/Lieferschein, dass es sich bei dem Containerinhalt um nach den Annahmebestimmungen der Abfallentsorgungsanlage zugelassene, mit den Angaben auf dem Lieferschein übereinstimmende Stoffe, handelt. Mit o. g. Bestätigung werden die Inhaltsstoffe des Containers Eigentum der Abfallentsorgungsanlage.
6. Der Eigentumsübergang findet trotz Bestätigung eines befugten Mitarbeiters der Abfallentsorgungsanlage nicht statt, wenn und soweit die gelieferten Stoffe tatsächlich nicht den Annahmebestimmungen der Abfallentsorgungsanlage entsprechen.
7. Im Containerinhalt entdeckte Wertgegenstände werden von dem Unternehmer als Fundsachen behandelt.
§ 6 Kontrollmaßnahmen
1. Der Unternehmer ist vor der Abnahme der Stoffe berechtigt zu prüfen, ob die Spezifikation des Abfalls der vertraglich vereinbarten Spezifikation entspricht: Hieraus resultiert jedoch keine Verpflichtung für den Unternehmer. Die Prüfung erfolgt auf Kosten des Unternehmers, es sei denn, die Prüfung ergibt eine nicht nur unerhebliche Abweichung. In diesem Fall trägt der Besteller die durch die Durchführung der Prüfung entstehenden Kosten.
2. Bei auftretenden Abweichungen der vertraglichen Spezifikation der Abfälle hat der Unternehmer die Berechtigung, die Annahme der Abfälle (und damit die Leistung) zu verweigern oder die Mehrkosten durch ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung dies er Abfälle dem Besteller in Rechnung zu stellen. Unerhebliche Abweichungen bleiben außer Betracht.
§ 7 Schadenersatz/Haftung
1. Für Schäden am Behälter/Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Besteller, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft, oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Behälters/ Containers in diesem Zeitraum.
2. Für Schäden, die an Sachen des Bestellers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Behälters/Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3. In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ist der Schadenersatz auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt.
4. Die Haftung entfällt vollständig, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird.
5. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers.
§ 8 Höhere Gewalt, Wegfall einer Entsorgungsmöglichkeit
1. Wird der Unternehmer durch höhere Gewalt an der Gestellung leerer Container, der Abholung, dem Transport oder der Entsorgung dieses Abfalls gehindert, so wird der für die Dauer des Hindernisses von den jeweiligen Leistungspflichten frei, ohne dem Besteller zum Schadenersatz verpflichtet zu sein.
2. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Arbeitskämpfe, gravierende Transportstörungen, z. B. durch Straßenblockaden, unverschuldete Betriebsstörungen oder dem Unternehmer nicht zurechenbare behördliche Maßnahmen.
§ 9 Preise/ Vergütung
1. Die Preise entsprechen den heutigen Gestehungskosten und sind grundsätzlich Nettopreise. Mit Rechnungsstellung wird der je weils gültige Mehrwertsteuersatz aufgeschlagen.
2. Die vereinbarten Preise beruhen auf den bei Vertragsabschluss geltenden Kosten für die Abfallentsorgung und Verwertung, Lo hnkosten, Transportkosten und aktuellen Preislisten des Unternehmers. Erhöhen sich derartige Kosten bis zur Ausführung des Auftrages, ist der Unternehmer berechtigt, einen prozentualen Anteil dieser Kosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis, zu berechnen.
3. Ist der Unternehmer mit der laufenden Entsorgung der Abfälle des Bestellers beauftragt, behält sich der Unternehmer das Recht vor, die vereinbarte Vergütung anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen und Änderung der Kraftstoffkosten und der Entsorgungsaufwendungen (z. B. Deponiegebühren, Verwertungsgebühren) eintreten. Diese Änderungen wird der Unternehmer dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
4. Die vereinbarte Vergütung umfasst, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Behälters/ Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Behälters/Containers oder für Wartezeiten hat der Besteller, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe der tarifmäßigen oder üblichen Vergütung zu zahlen.
§ 10 Fälligkeit der Rechnung(en)
1. Rechnungen des Unternehmers sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Es sei denn, der Besteller weist nach, dass ihm die Rechnung später als 4 Tage nach Rechnungsdatum zugegangen ist. In diesem Fall tritt die Fälligkeit entsprechend später ein.
2. Der Rechnungsbetrag ist ab Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozent über dem Basiszins zu verzinsen, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
3. Der Abzug von Skonto bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
4. Ein Aufrechungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers steht dem Besteller nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.
5. Die Rechnungen werden in der Regel monatlich mehrmals gestellt, unabhängig davon, ob der Gesamtauftrag abgeschlossen ist.
§ 11 Vertragsdauer, Kündigungsrecht
1. Die Mietdauer wird bei der Bestellung des Behälters/Containers vereinbart. Mangels einer Vereinbarung kann der Unternehmer nach drei Tagen die Rückgabe des Behälters/Containers verlangen.
2. Verträge, mit einer Laufzeit von 12 Monaten verlängern sich jeweils stillschweigend um weitere 12 Monate, wenn nicht spätestens 6 Monate vor Vertragsablauf von einer der Parteien schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 12 Konkurrenzschutz
Der Besteller ist nicht berechtigt, während der Laufzeit des Vertrages die mit der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen beauftragten Subunternehmer unter Umgehung des Unternehmers direkt zu beauftragen.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Der Erfüllungsort wird zwischen dem Besteller und dem Unternehmer im Lieferschein oder in ähnlichen Dokumenten schriftlich vereinbart.
2. Für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag wird als Gerichtsstand Dresden vereinbart.
3. Bei Auslandsgeschäften unterliegt das Vertragsverhältnis, soweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem Recht der BRD.
§ 14 Teilunwirksamkeit
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Dresden, März 2010